Hilfsmittel

WAS SIND HILFSMITTEL?

Hilfsmittel sind medizinische, orthopädische oder andere Hilfen. Sie sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung ausgleichen. Dazu gehören zum Beispiel Rollatoren, Insulinpumpen oder Prothesen.
Hilfsmittel sind ausschließlich bewegliche Gegenstände. Das bedeutet, dass weder Dienstleistungen noch behindertengerechte Umbauten von Immobilien, etwa der Einbau eines Treppenlifts, dazugehören.

Bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen, wie z. B. orthopädische Schuhe, wird ein Eigenanteil angerechnet. Dessen Höhe orientiert sich an den Kosten, die Versicherte für einen Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen (z. B. normale Straßenschuhe) aufwenden müssten.

Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (etwa Heizdecke oder Kissen, Haushaltsgeräte) können dem Versicherten zwar im Alltag helfen, werden von der Krankenkasse jedoch nicht bezahlt. Auch Gegenstände, die lediglich einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben (z. B. Wärmflaschen), oder bei denen der Abgabepreis gering ist (z. B. Gummihandschuhe oder Alkoholtupfer zur Desinfizierung der Haut vor einer Insulinspritze), werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

EIGENANTEIL AN HILFSMITTELN

Manche Hilfsmittel sind Gebrauchsgegenstände, die auch gesunde Menschen benutzen. Für diesen Anteil des Gegenstands fällt ein Eigenanteil an, der an den Lieferanten des Hilfsmittels gezahlt wird.

Bei orthopädischen Schuhen sind z. B. die Schuhe ein Gebrauchsgegenstand, den Sie als Eigenanteil selbst zahlen, die orthopädische Zurichtung jedoch das Hilfsmittel. Der Eigenanteil wird nicht auf die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen angerechnet.

WO BEANTRAGE ICH HILFSMITTEL?

Bei Krankenkassen

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN HILFSMITTEL ZU PFLEGEMITTEL?

Hilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege.
Dazu gehören auch Hausnotrufsysteme. Sie sollen die häusliche Pflegesituation stabilisieren, wenn Sturz gefährdete Menschen allein leben.

Bei Pflegehilfsmittel handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern, dazu beitragen, die Beschwerden zu lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung ermöglichen (beispielsweise Pflegebett, Notrufsystem, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen). Sie werden über die Pflegeversicherung gewährt.

Voraussetzung zur Beantragung für Pflegehilfsmittel

Es muss Pflegebedürftigkeit gegeben sein. Sie benötigen daher eine Pflegestufe oder eine festgestellte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (sogenannte „Pflegestufe 0“). Seit Januar 2017 ist Voraussetzung, dass mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde.

Welchen Anspruch habe ich bei Gewährung von Hilfsmitteln?

Im Einzelfall haben Sie ein Recht auf:
    • Individuelle Anpassung
    • Mehrfache Ausstattung aus hygienischen Gründen (zum Beispiel bei Kompressionsstrümpfen)
    • Lieferung von Zubehör
    • Übernahme der Betriebskosten (etwa Stromkosten und Haftpflichtversicherung für Elektro- oder Straßenrollstühle)

Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst auch eine eventuell notwendige Änderung oder Anpassung, die Reparatur und die Beschaffung von Ersatz sowie die Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel. Bei lebenswichtigen medizinischen Geräten (etwa elektronischen Infusionspumpen) besteht zudem ein Anspruch auf technische Kontrolle und Wartung, um die Sicherheit der Geräte und damit den Schutz der Versicherten zu gewährleisten.

WELCHE HILFSMITTEL GIBT ES?

  • Kompressionsstrümpfe
  • Anziehhilfen
  • Badehilfen, wie Duschsitze
  • Greifhilfen
  • Inhalations- und Atemtherapiegeräte
  • Inkontinenzartikel, wie Windeln
  • Körperersatzstücke, wie Prothesen
  • orthopädische Hilfsmittel, wie orthopädische Schuhe, Einlagen und Bandagen
  • Rollstühle mit und ohne elektrische Unterstützung
  • Seh- und Hörhilfen
  • Auch technische Produkte wie z. B. bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikationshilfen können Hilfsmittel sein.

Weitere Hilfsmittel finden Sie hier

HILFSMITTELVERORDNUNG & KOSTENÜBERNAHME

Hilfsmittel werden Ihnen von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin verordnet. Die Krankenkasse muss diese Verordnung genehmigen. Davon ausgenommen sind Hilfsmittel, die unterhalb einer bestimmten Preisgrenze liegen.

Für Pflegehilfsmittel brauchen Sie keine ärztliche Verordnung. Eine Pflegefachkraft oder der MDK müssen aber feststellen, dass diese Pflegehilfsmittel notwendig sind. Das kann zum Beispiel während einer Pflegebegutachtung durch den MDK passieren. Sie können dann bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen, dass sie die Kosten übernimmt.

So ist die Kostenübernahme geregelt:

Für Hilfsmittel, die verbraucht werden, z. B. Spritzen, zahlen Sie 10 % der Kosten pro Packung dazu. Sie zahlen jedoch nie mehr als 10 € pro Monat.
Für alle anderen Hilfsmittel zahlen Sie 10 % des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt. Sie zahlen mindestens 5 € und höchstens 10 €.

Alle Hilfsmittel, die auf Kosten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verordnet werden können, sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

WANN HABE ICH ANSPRUCH AUF HILFSMITTEL?

Den Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel prüft die Krankenkasse. Für den Arzt gelten bei der Verordnung verbindliche Vorgaben der Hilfsmittelrichtlinien und er muss die Versorgung nachvollziehbar begründen.

Bevor die Krankenkasse die Kosten genehmigt, kann sie den MDK mit einer Prüfung beauftragen. Außerdem hat jede Krankenkasse mit bestimmten Anbietern von Hilfsmitteln Verträge geschlossen. Als Versicherter dürfen Sie nur diese Anbieter nutzen. Eine Orientierung bietet das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

WICHTIG

Sie können als Versicherter Hilfsmittel oder Leistungen wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Die Mehrkosten müssen Sie dann jedoch selbst übernehmen.
Wurde ein Hilfsmittel bewilligt, muss der Arzt sich vergewissern, ob das abgegebene Hilfsmittel den vorgesehenen Zweck erfüllt. Das gilt insbesondere dann, wenn es individuell angefertigt wurde.